Aktuelles | CORONA-BLOG

Beitrag vom 24. Dezember 2021

Eine angemietete Location für eine geplante Hochzeitsfeier kann gekündigt werden, wenn die Feier wegen Corona nicht durchführbar ist. Der Mieter muss aber, nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.12.2021, einen angemessenen Ausgleich zahlen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Deshalb entfiel die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag und das Paar konnte wirksam kündige.

Nach richterlichem Ermessen steht dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zu.


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Beitrag vom 13. Dezember 2021

Der Bundesrat hat am 10.12.2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zugestimmt.
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht
    Das Gesetz sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15.3.2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen - oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.

  • Erweiterter Kreis der Impfberechtigten
    Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.

  • Längere Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder
    Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25.11.2021 erlassen haben, können bis zum 19.3.2022 in Kraft bleiben - nach derzeitiger Rechtslage wären sie bis zum 15.12.2021 befristet gewesen.

  • Nachschärfungen am Handlungskatalog
    Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen.

  • Länder dürfen strengere Kontaktbeschränkungen erlassen
    Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist - zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

  • Hilfe für Krankenhäuser
    In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.

  • Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld
    Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als 3 Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

  • Weiterhin virtuelle Versammlungen
    Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

  • Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe
    Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31.3.2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30.6.2022 fort.



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Beitrag vom 10. Dezember 2021

Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport sowie das KfW-Sonderprogramm weitergeführt werden.

Durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss der Überbrückungshilfe IV kann ein Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach dem Fixkostenkatalog beantragt werden. Für die Betroffenen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Dazu müssen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.


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Beitrag vom 25. November 2021

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Der Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen wird bis Ende März 2022 verlängert. Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert. Sie müssen künftig nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. Ansonsten gelten für die Überbrückungshilfe IV die gleichen Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Bei Umsatzausfällen ab 70 % erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.

Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden,
  • wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 % erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds beträgt 24 Monate.


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Beitrag vom 23. November 2021

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können.

Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19.3.2022 unverändert fort:
  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes, die ebenfalls befristet bis einschließlich 19.3.2022 gelten. Diese umfassen:
  • betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

  • Betriebliche Fragen und Antworten zum neuen Infektionsschutzgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.



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Beitrag vom 22. November 2021

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Das Gesetz gilt voraussichtlich ab dem 24.11.2021. Im Einzelnen beinhaltet es:
  • Familien
    Der vereinfachte Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31.3.2022 werden verlängert. Ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld. Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden sich auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

  • Kulturschaffende
    Verlängert werden auch die Ausnahmeregelung zur Verdienstgrenze von Kreativen und Kulturschaffenden, die wegen weggebrochener Einnahmen nun jenseits ihres künstlerischen Schaffens arbeiten, um Geld zu verdienen. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung bleibt bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 1.300 € im Monat bis zum Jahresende 2022 bestehen, die Mindesteinkommensgrenze bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Kulturrats.

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können. Fragen und Antworten zu 3G am Arbeitsplatz finden Sie aufder Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  • Pflegeeinrichtungen
    Zum Schutz der in Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe betreuten Menschen gilt dort auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, dass sie zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen können müssen. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).

  • Soziale Dienstleister
    Mit dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz besteht die Grundlage, sozialen Dienstleistern auch während der Krise weitere Leistungen zu gewähren und so die soziale Infrastruktur zu schützen. Damit soziale Dienstleister beispielsweise im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, der Rehabilitation oder der Behindertenhilfe auch weiterhin abgesichert sind, wird das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zum 19.3.2022 verlängert.

  • Rente/Hinzuverdienst
    Wer bei vorgezogener Altersrente in dieser Zeit seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellen möchte, soll daran nicht durch mögliche Nachteile gehindert werden. Deshalb soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente auch für das Jahr 2022 auf 46.060 € angehoben werden. Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) wird die Hinzuverdienstregelungen für das Jahr 2022 ausgesetzt.

  • Impfunterstützungsgebot
    Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren - und zwar auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z.B. durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.

  • Sozialversicherungspflicht für Ärzte
    Damit für die Impfkampagne weiterhin ausreichend ärztliches Personal zur Verfügung steht, wird die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Ärzte in Impfzentren bis zum 30.4.2022 verlängert.



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Beitrag vom 19. November 2021

Einstimmig hat der Bundesrat am 19.11.2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt - dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15.12.2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19.3.2022 befristet. Eine Fristverlängerung um 3 Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1.1.2022.


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Beitrag vom 26. Oktober 2021

In einem neuen Fragen und Antworten-Katalog (FAQ) informiert die Bundesregierung über die Auffrischungsimpfungen (Booster-Impfungen) gegen das Coronavirus. Darin geht die Regierung auf folgende Fragen ein:
  • Warum ist eine Auffrischungsimpfung wichtig?
  • Wann sollte eine Impfung aufgefrischt werden?
  • Für wen empfiehlt die Ständige Impfkommission eine Auffrischungsimpfung?
  • Wem wird zudem auf Wunsch eine Auffrischungsimpfung angeboten?
  • Mit welchem Impfstoff wird die Auffrischungsimpfung vorgenommen?
  • Sind die Impfstoffe, die für die Auffrischungsimpfung verwendet werden (mRNA-Impfstoffe), an die neuen Virusvarianten angepasst?
  • Wo bekomme ich eine Auffrischungsimpfung?
  • Was gilt für vollständig Geimpfte, die eine Serie mit AstraZeneca und Johnson & Johnson erhalten haben?
  • Ist die Auffrischungsimpfung kostenlos?
  • Kann die Grippeimpfung und die Corona-Auffrischungsimpfung zeitgleich erfolgen?
Das FAQ ist auf der Internetseite der Bundesregierung verfügbar.

Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Impfung sind in einem weiteren FAQ aufgeführt.


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Beitrag vom 21. Oktober 2021

Am 22.9.2021 beschlossen die Gesundheitsminister der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister, dass Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, ab November keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben.

Die neue Regelung umfasst allerdings 2 Ausnahmen. So bekommen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein entsprechendes Attest nachweisen können, sowie Arbeitnehmer, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, weiterhin eine Lohnfortzahlung.

Normalerweise besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten können. In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer der Quarantäne zunächst weiter und holt es sich per Erstattung zurück. Von dieser Regelung ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht betroffen. Erkrankt ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Covid-19, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankheitsgeld. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums in den FAQ . Informationen zur Impfstatusabfrage finden Sie ebenfalls auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit .


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Beitrag vom 20. Oktober 2021

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Ein Unternehmen betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist eine geringfügig Beschäftigte seit Oktober 2019 gegen eine monatliche Vergütung von 432 € im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hansestadt Bremen vom 23.3.2020 geschlossen. Deshalb konnte die Abgestellte nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit einer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt und argumentiert, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos sei. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und machte geltend, dass die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei, beträfen.

Obgleich die Vorinstanz der Arbeitgeberin Recht gab, bescherte die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision dem Unternehmen Erfolg. Die geringfügig Beschäftigte hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn - wie hier - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile - wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist - zu sorgen. Soweit ein solcher - wie bei der geringfügig Beschäftigten - nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.


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Beitrag vom 7. Oktober 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gibt bekannt, dass die Endabrechnung bis zum 31.12.2021 eingereicht werden muss. Die in einigen Bewilligungsbescheiden genannte Frist bis zum 30.9.2021 ist nicht mehr gültig.

Die Endabrechnung kann ausschließlich digital über das Antragsportal eingereicht werden. Andere Wege (zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich. Sobald die Endabrechnung zur Verfügung steht, werden Bezieher der Neustarthilfe per Mail informiert und Ihnen werden ausführliche Informationen und Anleitungen zur Verfügung gestellt.

Zum Corona-Ticker des BMWi


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Beitrag vom 23. September 2021

Mittlerweile gibt es genug Impfstoff, so dass sich grundsätzlich alle, die dies wollen, gegen Covid-19 impfen lassen können. Daher wird künftig in allen Bundesländern keine Entschädigung mehr im Falle einer angeordneten Quarantäne aufgrund von Covid-19 für Ungeimpfte gezahlt - spätestens ab dem 1.11.2021. Das haben die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 22.9.2021 beschlossen.

Zwei Ausnahmen soll es geben:
  • Jemand kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und hat ein entsprechendes Attest.
  • Oder er gehört zu einem Personenkreis, für die in einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.
Infektionsschutzgesetz wird angewendet

Mit dem Beschluss geht es um eine Anwendung eines Passus des Infektionsschutzgesetzes, den es schon vor der Corona-Pandemie gab: Wer durch eine empfohlene Impfung eine Quarantäne hätte verhindern können, kann von der Entschädigung ausgenommen werden. Beispielsweise nach einer Reise in die Tropen.

Bitte beachten Sie!
Wer jedoch an Covid-19 erkrankt und arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung und gegebenenfalls Krankengeld im Krankheitsfall - auch wenn er oder sie nicht geimpft sein sollte.

Hier gelangen Sie zum Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz.


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Beitrag vom 16. September 2021

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31.12.2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. 12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen wird.



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Beitrag vom 15. September 2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.9. hinaus bis zum 31.12.2021. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.

Die sog. Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert wurde, läuft plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.


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Beitrag vom 03. September 2021

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die Änderungen treten am 10.9.2021 in Kraft.


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Beitrag vom 24. August 2021

Die Bundesregierung stellt zur Bewältigung der Coronakrise verschiedene Unterstützungen bereit. Die Überbrückungshilfen für Unternehmen wurden weiterentwickelt und stehen als Überbrückungshilfe III Plus bis zum 30.9.2021 zur Verfügung. Für Soloselbstständige bietet die Neustarthilfe Plus bis Ende September 2021 Unterstützung. Zusätzlich gibt es Hilfen der Länder für Härtefälle, ein Kredit-Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie steuerliche und weitere Erleichterungen.

Details und weiterführende Verlinkungen sind zu den folgenden aktuellen Hilfen aufgeführt:
  • Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus
  • Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
  • Härtefallhilfen
  • KfW-Programme
  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Bürgschaften und Garantien
  • Steuerliche Hilfen
  • Grundsicherung
  • Kurzarbeitergeld
  • Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Die vollständige Übersicht finden Sie auf der Internestseite des Bundesministerium der Finanzen.


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Beitrag vom 23. August 2021

Erneut sind sog. Phishing-E-Mails im Umlauf, die gefälschte Antragsformular für Corona-Hilfen beinhalten. Die Mails richten sich gezielt an Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe oder kleiner Unternehmen. In betrügerischer Absicht geben sich die Absender als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus, im Absender ist zudem von einem "Wahlkreisbüro" Unter den Linden in Berlin die Rede. Telefon- und Faxnummern sind falsch. Öffnen Sie diese E-Mails nicht! Die E-Mails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Sollten Sie einen Antrag mit Ihren Daten abgeschickt haben, empfiehlt sich eine Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle.

Überbrückungshilfen für Unternehmen, Organisationen, Freiberufler und Soloselbständige in der Corona-Pandemie werden in Deutschland von Bund und Ländern gewährt, nicht von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen darüber finden sich etwa auf der entsprechenden Internetseite der Bundesregierung www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.


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Beitrag vom 24. August 2021

Bund und Länder vereinbarten am 10.8.2021 neue Maßnahmen zur weiteren Eindämmung des Corona-Virus. Dazu gehört unter anderem eine neue Testpflicht, die ab dem 23.8.2021 gilt:
  • Ab einem Inzidenzwert von 35 müssen Ungeimpfte für Veranstaltungen in Innenräumen einen negativen Coronatest vorlegen.
  • Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schüler.
  • Damit müssen nicht vollständig geimpfte oder nicht als genesen geltende Personen für Veranstaltungen in Innenräumen entweder einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Die Tests werden zur Voraussetzung zum Beispiel für den Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, zur Innengastronomie, zu Veranstaltungen und Festen, aber auch zum Besuch beim Friseur oder im Kosmetikstudio. Gleiches gilt für Sport im Innenbereich oder Beherbergungen etwa in Hotels und Pensionen.
  • Die Länder können die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.
Bürgertests
Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung ab dem 11.10.2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es allerdings weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

Quarantänepflicht
Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Darüber hinaus wird es künftig keine Quarantänepflicht mehr für symptomlose enge Kontaktpersonen geben. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

AHA+L-Regel
Um einen bestmöglichen Schutz vor einer Infektion zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen. Dazu gehören die Grundregeln wie Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen.


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Beitrag vom 4. August 2021

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.7.2021 beschlossen. Diese "Corona-Sonderregelung" gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1.300 € im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 € im Monat übersteigt.

Wer nach dem 22.7.2021 eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 € monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die Künstlersozialkasse (KSK) kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechend Nebentätigkeit zu informieren.

Wer bereits mit Wirkung ab dem 1.1.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5.400 € jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichem Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.7.2021 in Betracht kommt.


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Beitrag vom 29. Juli 2021 | Update vom 23. August 2021

Das Bundesfamilienministerium hat das Programm "Corona-Auszeit für Familien" aufgelegt. Es soll Familien mit kleineren Einkommen und Familien mit Angehörigen mit einer Behinderung ermöglichen, sehr kostengünstig Urlaub in Familienerholungseinrichtungen zu machen. Ab sofort können gemeinnützige Einrichtungen einen Antrag beim Verband der Kolpinghäuser e.V. einreichen, wenn sie sich am Bundesprogramm beteiligen möchten. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger von Familienferienstätten und gemeinnützige Träger von weiteren für die Familienerholung geeigneten Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, die seit mindestens 1.12.2019 mit gemeinnützigen Übernachtungsangeboten dauerhaft am Markt tätig sind. Träger und Einrichtungen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.

Für bis zu einer Woche Urlaub sollen die Familien in den Jahren 2021 und 2022 nur etwa 10 % der üblichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlen. Die Familien selbst können voraussichtlich ab Mitte September einen durch das Programm bezuschussten vergünstigten Urlaub buchen. Sobald die teilnehmenden Einrichtungen feststehen, werden auf der Website des Bundesfamilienministeriums genauere Informationen zur Buchung bereitgestellt.

Die Maßnahme "Corona-Auszeit für Familien" ist Teil des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona" der Bundesregierung. Es stehen in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 50 Millionen € für die Maßnahme zur Verfügung.

Der Kinderfreizeitbonus

Um Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Monaten eher zurückstecken mussten, Ferien-, Sport- oder Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, hat der Bund einen Kinderfreizeitbonus beschlossen. Der Kinderfreizeitbonus ist Teil des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona" und kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

Der Bonus geht i. d. R. antragslos an bedürftige Familien mit wenig Einkommen. Für Kinder unter 18 Jahren, erhalten die Familien einmalig 100 € pro Kind. Die Einmalzahlung wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen und Familien mit Sozialhilfe müssen allerdings dennoch einen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zum Kinderbonus der Bundesregierung.


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Beitrag vom 20. Juli 2021

Anträge von natürlichen Personen auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können seit dem 16.7.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin Unterstützung. Die Bundesregierung hat Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.

Seit dem 16.7.2021 können Betroffene, die als natürliche Personen selbstständig oder kurzfristig in den Darstellenden Künsten sowie unständig beschäftigt sind, Direktanträge auf Neustarthilfe Plus stellen.

Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021 startet erst in Kürze.

Neu im Programm der Neustarthilfe Plus ist:
  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige von bislang bis zu 1.250 € pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.
  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.
  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden - mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von 3 Monaten - fortgeführt.
Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:
    Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus, inklusive der am 16.7.2021 gestarteten Neustarthilfe Plus, umgesetzt. Inhaltlich sind die Plus-Programme jeweils weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.
  • Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind - wie bei der Überbrückungshilfe III - Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die Antragstellung startet in Kürze über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de; die FAQ werden zeitgleich veröffentlicht.
  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unstündig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Die Neustarthilfe Plus wird - wie die Neustarthilfe - als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Direktanträge können seit dem 16.7.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
  • Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: FAQ: Neustarthilfe Plus.



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Beitrag vom 9. Juli 2021

Bund und Länder haben bei stabiler und sinkender Infektionslage Öffnungsschritte vereinbart, über die das jeweilige Bundesland entscheidet. Für Geimpfte und Genesene sind Erleichterungen vorgesehen.

Bei Inzidenzen unter 100 entscheidet jedes Bundesland über die Regeln und Einschränkungen. Die Leitlinien dafür haben Bund und Länder gemeinsam festgelegt, zuletzt mit Beschluss vom 22.3.2021.

Eine Ausnahmeverordnung sieht Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen vor. Sie werden in bestimmten Situationen mit Personen gleichgestellt, die negativ getestet sind.

Die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick finden Sie auf der Homepage der Bunderegierung: www.bundesregierung.de/corona-regeln


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Beitrag vom 5. Juli 2021

Zu Beginn der Urlaubszeit ist es sinnvoll, sich über eventuelle Bestimmungen zu informieren, die aufgrund der Corona-Pandemie beim Reisen im In- und Ausland zu beachten sind. Es herrschen teilweise spezielle Regeln vor. Besonders für das Ausland gelten differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise. Wichtige Fragen und Antworten für Reisende sowie Hinweise für geimpfte und genesene Personen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter dem Link: www.bundesregierung.de/faq-reisen.


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Beitrag vom 1. Juli 2021

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) hat in 2 Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann leisten muss, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.

Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung besteht

Im ersten Fall wurde über die Versicherungsleistung für die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg entschieden. Die Bedingungen der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung nehmen mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug. Eine Versicherungsleistung aufgrund einer Betriebsschließung ist demnach nur "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" gegeben. Darüber hinaus wird auf den Katalog von namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz verwiesen. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger waren dort zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung im Januar 2020 nicht aufgeführt. Die Versicherungsgesellschaft lehnte daher eine Leistung ab.

Das OLG sah die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, der dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes nicht gerecht wird, als nicht klar und verständlich genug ausgeführt. Die Versicherungsbedingungen vermittelten dem Versicherungsnehmer durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz vielmehr, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Gesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug gemacht. Das OLG sah die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen daher aufgrund eines Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen als unwirksam an und wies den Versicherer zur Leistung an. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.


Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht

Auch im zweiten Fall entschied das Oberlandesgericht über die Leistungsverweigerung einer Versicherungsgesellschaft aus einer Betriebsschließungsversicherung für eine Hotel- und Gaststättenanlage. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz nicht und enthalten die ausdrückliche Regelung, dass als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger, die eine Leistung auslösen können nur die gelten, die in einem angehängten Katalog aufgezählt sind. Auch hier waren weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten.

Das OLG bestätigte in seinem Urteil, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie - anders als im ersten Fall - den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht. Für diesen Fall wurde die Revision nicht zugelassen.




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Beitrag vom 22. Juni 2021

Werden pandemiebedingt Stornierungen von Hotelzimmern nötig, die vor Beginn der Krisensituation gebucht worden sind, ist es zumutbar, wenn die entstandenen Buchungskosten je zur Hälfte von dem Hotel und dem Buchenden getragen werden. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandgericht Köln in einem Urteil vom 14.5.2021.

Dem Urteil voraus ging das Verfahren einer Vertriebsgesellschaft, die im Vorfeld einer Messe Hotelzimmer für die Mitarbeiter buchte und die Kosten dafür vollständig im Voraus beglich. Die Messe wurde pandemiebedingt abgesagt und die gebuchten Zimmer von der Gesellschaft storniert. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erstattete das Hotel 10 % des gezahlten Betrags und behielt den Rest als Servicegebühr ein. Vor dem zuständigen Landgericht verlangte die Vertriebsgesellschaft auch die Rückzahlung des restlichen Betrags.

Nachdem das LG zu Ungunsten der Gesellschaft entschied, hatte die eingelegte Berufung teilweise Erfolg. Das Oberlandgericht urteilte, dass die Vertriebsgesellschaft Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten hat. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen, bedeutete eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Ein unverändertes Festhalten am Vertrag und dessen Rückabwicklungsschuldverhältniss sei daher unzumutbar geworden. Laut dem OLG sei es der Vertriebsgesellschaft nicht zuzumuten, dass durch die Corona-Pandemie entstandene Risiko allein zu tragen. Eine hälftige Teilung des Risikos und somit auch der Buchungskosten erscheint dem OLG somit angemessen.


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Beitrag vom 16. Juni 2021

Für eine erneute Übergangszeit vom 1.6. - 31.10.2021 kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein. Ein Mitarbeiter kann also in einzelnen Monaten mehr als 450 € verdienen.

Dieses gilt jedoch nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.

Verdient ein Minijobber nach dem 1.6.2021 in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet seit dem 1.1.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 €. Vom 1.7. bis zum 31.8.2021 vertritt er krankheitsbedingt eine Vollzeitkraft. Der Verdienst erhöht sich im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 €. Dadurch, dass der Minijobber bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen hatte, wurde in diesen Monaten ebenfalls die 450-€-Grenze überschritten. Die Beschäftigung des Minijobbers bleibt auch für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.8.2021 ein Minijob, da innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums die Verdienstgrenze maximal in 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten wurde.


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Beitrag vom 11. Juni 2021

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt eine Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen bereit. Diese beinhaltet zwei Elemente: den KfW-Studienkredit sowie Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden.

Diejenigen Studierenden, die dem Grunde nach BAföG berechtigt sind, aber bisher kein BAföG beantragt haben, weil sie mit einem Nebenjob genug verdient haben oder bislang genügend Geld von ihren Eltern erhalten haben, deren Einkommen jetzt wegen der Corona-Situation entfallen ist, sollten BAföG beantragen. Gleichzeitig gibt es Studierende, die die BAföG-Kriterien nicht erfüllen (z. B. Überschreiten Regelstudienzeit, Zweitstudium) - oder solche, die sich trotz Unterstützungsleistung in einer pandemiebezogenen Notlage befinden.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Informationsseite des BMBF


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Beitrag vom 10. Juni 2021

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.9.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. €. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. € gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. €.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. € und zwar 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. € geltend machen.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.


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Beitrag vom 2. Juni 2021

Der Bundesrat hat am 28.5.2021 zahlreichen Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt, die die sog. Bundesnotbremse präzisieren sollen. Die meisten Änderungen treten ab den 1.6.2021 in Kraft.

Ausnahmen für Hochschulen
Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen. Die Beschränkung ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern zielen in erster Linie auf Schulen ab.

Praxisausbildungen ermöglichen
Die Länder können die praktischen Ausbildungsabschnitte an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen.

Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.

Gelockerte Maskenpflicht für Kinder
Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen - für sie reicht der sog. Mund-Nasen-Schutz aus.

Nachtragungen im Impfpass
Neben Aärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen z. B. im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.

Strafen für Impffälschungen
Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.

Coronatests vor Flugreisen
Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen fliegen und dabei andere anstecken.

Verstärkung für Gesundheitsfonds
Der Gesundheitsfonds erhält mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Coronakrise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen - und damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.


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Beitrag vom 31. Mai 2021

Die Koalitionsfraktionen einigen sich auf eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung 2020 für Beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022. Die hohe Arbeitsbelastung in steuerberatenden Berufen, z. B. durch anstehende Schlussrechnungen oder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende des Jahres, macht diesen Aufschub nötig. Bereits Ende letzten Jahres verlängerten die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag die Abgabefristen für die Erklärungen 2019.

Auch weitere Fristen werden der Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung 2020 angepasst. Hierzu gehö:ren etwa die Frist für die Vorabanforderungen, der Beginn des Zinslaufs und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowie den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen.

Unberatene Steuerpflichtige erhalten einen Aufschub von 3 Monate um ihre Steuererklärung 2020 einzureichen.

Die Fristverlängerung ist Teil des ATAD-Umsetzungsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrats wird für Ende Juni 2021 erwartet.


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Beitrag vom 25. Mai 2021

Obwohl hinreichend vor den Folgen von Subventionsbetrug gewarnt wurde, haben Betrüger versucht über die unberechtigte Beantragung von Corona-Hilfen schnell an Geld zu kommen. Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entschieden, bei dem ein Mann im Frühjahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bundesländer sog. Corona-Soforthilfen für tatsäk;chlich nicht existente Kleingewerbe beantragte.

Auf diese Weise erlangte er insgesamt 50.000 €. In 3 Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Er täuschte dabei äber subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Mannes verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


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Beitrag vom 18. Mai 2021

"Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" in Höhe von 2 Milliarden € will die Bundesregierung Kinder und Jugendliche in der Corona-Pandemie in den Jahren 2021/2022 unterstützen.. Ziel ist insbesondere, Lernrückstände abzubauen, die frühkindliche Bildung zu stärken sowie Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote zu fördern.

Es soll jeweils eine Milliarde € zur Verfügung gestellt werden
  • zum Abbau von Lernrückständen und
  • zur Förderung frühkindlicher Bildung, für Freizeit-, Ferien- und Sportaktivitäten sowie für die Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Alltag und in der Schule.
Damit sollen Angebote geschaffen werden, die schnell bei den Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen. Dazu will der Bund den Ländern zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Gleichzeitig ist beabsichtigt die Programme im Bereich der frühkindlichen und außerschulischen Bildung ausweiten und Kinder aus Familien mit kleinen Einkommen gezielt unterstützen.


Die vom Bund geförderten Maßnahmen sind auf folgende Bereiche fokussiert:

Abbau von Lernrückständen
Beim Abbau pandemiebedingter Lernrückstände geht es darum, dass Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche Förderangebote aufholen können und ihnen so eine erfolgreiche weitere Bildungslaufbahn ermöglicht wird. Dabei stehen die Kernfächer und Kernkompetenzen im Zentrum. Daneben wird auch die persönliche und psychische Belastung von Sch¨lerinnen und Schülern durch die Pandemie in den Blick genommen. Die Umsetzung der Maßnahmen soll innerhalb der bestehenden Strukturen der Länder erfolgen. Mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln sollen im Schwerpunkt folgende Maßnahmen umgetzt werden:
  • in den Sommerferien Sommercamps und Lernwerkstätten und
  • mit Beginn des neuen Schuljahres unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen in den Kernfächern.
Hierfür stellt die Bundesregierung allein 1 Milliarde € zur Verfügung.

Förderung der frühkindlichen Bildung
Zur Stärkung der frühkindlichen Bildung sollen bundesweit 1.000 zusätzliche "Sprach-Kitas" profitieren. Zudem soll es zusätzliche Unterstützung durch die Bundesstiftung frühe Hilfen geben. Die Stiftung fördert niedrigschwellige Angebote wie beispielsweise Elternkurse für belastete Familien mit Kindern unter 3 Jahren.

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Alltag und in der Schule
Zur Bewältigung der Krisenfolgen ist es notwendig, Kinder und Jugendliche in ihren sozialen Kompetenzen zu stärken.

Durch eine "Aktion Zukunft" sollen mehr Angebote für Kinder und Jugendliche ermöglicht werden, beispielsweise durch den Einsatz von Lehramtsstudierenden als Mentorinnen und Mentoren für die Lernförderung oder beim sozialen Lernen. Zudem unterstützt der Bund mehr Schulsozialarbeit. Auch Freiwilligendienstleistende können Kinder und Jugendliche künftig gezielt in Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen.


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Beitrag vom 17. April 2020 | Update vom: 12. Mai 2021

Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € für das Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden ursprünglich Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Der Bundestag hat am 5.5.2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer mit Änderungen durch den Finanzausschuss beschlossen. Als Teil dieses Gesetzes wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2020 beschlossen worden.

Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.03.2022 ausbezahlt werden. Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten.




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Beitrag vom 11. Mai 2021

Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht. Die Verordnung ist nun in Kraft getreten.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben.

Nachdem das Bundeskabinett die Verordnung beschlossen hat, haben nun auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Die neuen Regelungen sind am Sonntag, den 9.5.2021, in Kraft getreten.

Nicht gerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte aufheben
Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.

Welche Erleichterungen gibt es?
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene - zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
  • Wichtig ist jedoch: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen - zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.



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Beitrag vom 10. Mai 2021

Seit Sommer 2020 hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien in enger Abstimmung mit Kulturverbänden und Kulturfonds das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR für Kunst, Kultur und Medien entwickelt. Spartenübergreifend wurden auch Mittel für pandemiebedingte Investitionen und Digitalisierung zur Verfügung gestellt. Zum Ende des Jahres 2020 waren bereits 900 Millionen € und damit fast das gesamte ursprüngliche Volumen in Höhe von einer Milliarde € konkret belegt.

Jetzt werden rund 60 Teilprogramme mit der zweiten Kulturmilliarde fortgesetzt und erweitert. Fünfzehn Programme kommen neu hinzu. Der Schwerpunkt der Förderungen liegt auf Hilfen für Künstlerinnen und Künstler sowie Stipendienprogrammen.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung zum Nachtragshaushalt 2021 am 21.4.2021 beschlossen, dass die Laufzeiten der einzelnen Förderlinien des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR bis Ende 2022 verlängert werden. Damit stehen die NEUSTART KULTUR Hilfsprogramme Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen auch bei weiteren Verschiebungen wirksam zur Verfügung.

Weitere Information finden Sie unter:
http://www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur


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Beitrag vom 10. Mai 2021

Der Bundesrat hat am 7.5.2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22.4.2021 verabschiedet hatte. Mit dem Gesetz wird die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert. Nach geltendem Recht sind höchstens Verträge über 3 Monate zulässig. Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Die Regelung für Saisonarbeitsverträge tritt am 31.10.2021 automatisch wieder außer Kraft.


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Beitrag vom 23. April 2021

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von üüber 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an 3 aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen
Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend - ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Weitergehende Landesregelungen unberührt
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30.6.2021 befristet.

Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers
Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann. Das Gesetz wurde am 22.4.2021 verkündet und ist im Wesentlichen seit 23.4.2021 in Kraft.


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Beitrag vom 22. April 2021

Kalender- und Reiseverlage, die Corona-bedingt stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können ab sofort Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Ermöglicht wird das durch eine Anpassung der Überbrückungshilfe III. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.

Aufgrund eingeschränkter Reisemöglichkeiten ging der Bundesregierung zufolge der Umsatz bei der Reiseliteratur im Jahr 2020 um ca. 55 %, 2021 sogar um bisher 80 % zurück. Auch die Schließung der Buchhandlungen in vielen Bundesländern wirkt sich auf diese Verlage besonders aus, da sie im Weihnachtsgeschäft bis zu einem Drittel ihres Jahresumsatzes erwirtschaften.

Betroffene Verlage können Wertverluste für Produkte erstattet bekommen, die Corona-bedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind, wie etwa jahresgebundene Kalender, veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen.

Mit der Anpassung der Überbrückungshilfe III wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.3.2021 umgesetzt, die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler zu erweitern. Der Beschluss sieht ergänzende Hilfen für Unternehmen vor, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind.


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Beitrag vom 20. April 2021

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 von Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, wird weiter ausgeweitet. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Das gilt unter anderem dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen.

Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Gilt der Anspruch auch, wenn Eltern neben der Kinderbetreuung im Homeoffice arbeiten könnten?
Ja. Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetzes.

Hier finden Sie einen Überblick darüber, wie die Bundesregierung Familien in der Corona-Pandemie unterstützt: Zur Homepage der Bundesregierung


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Beitrag vom 16. April 2021

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30.6.2021 verlängert und um ein verpflichtendes betriebliches Testangebote ergänzt.

Neben den bisherigen Maßnahmen gilt nun:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
  • Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Die bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30.6.2021 verlängert:
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen.
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 qm zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

Die Verordnung kann hier heruntergeladen werden.


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Beitrag vom 7. April 2021

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung in Höhe von jeweils 6000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Überbrückungshilfe III: Auch die Überbrückungshilfe II wird insgesamt nochmal verbessert.
  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware wird für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstiger Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.



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Beitrag vom 31. März 2021

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin wegen Corona-Pandemie-bedingter Betriebsschließung keinen Lohn vom Arbeitgeber erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Arbeitnehmerin gehört, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht möglich war.

Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 € brutto - bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten - zu. Nach Auffassung des LAG befand er sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung. Nach den Regelungen im BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherigen Rechtsprechung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko. Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.

Bitte beachten Sie! Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das u. U. in letzter Instanz darüber entscheiden wird.


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Beitrag vom 23. März 2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und insbesondere Zusammenkünfte in Innenräumen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren sie:
  • Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29.3.2021 entsprechend anpassen und bis zum 18.4.2021 verlängern.
  • Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte konsequent umgesetzt werden. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
  • Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:
    a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
    b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
    c. Ausgangsbeschränkungen;
    d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  • Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidende Rolle spielen. Seit dem 8.3.2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Bausteinbei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiterausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet.
  • Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlosenegative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
  • Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlageeines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.
  • Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
  • Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten - auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfachbeschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8.3. ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen.
  • Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.
  • In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt.
    Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.
  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12.April 2021 erneut beraten.
Den gesamten Beschluss im Wortlaut können Sie sich auf der Homepage der Bunderegierung herunterladen.


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Beitrag vom 12. April 2021

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 eingereicht werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein muss, nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden.

Beispiel: Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 % der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 % der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 % der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH. Die GmbH ist antragsberechtigt, weil Frau Peter mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält und mehr als 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH werden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 € wird also mit zwei multipliziert. Die GmbH kann also maximal 15.000 € Neustarthilfe erhalten

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.


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Beitrag vom 19. März 2021

Das Programm "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesregierung wird erneut ausgeweitet. Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden - rückwirkend zum 16.2.2021 - zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Eine Übersicht über die vorherigen Modalitäten des Programms finden Sie in unserem Beitrag: "Hilfen für Ausbildungsbetriebe werden ausgeweitet" vom 15.12.2020.
  • Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1.6.2021 von 2.000 und 3.000 € auf 4.000 und 6.000 € verdoppelt. Damit werden zus%auml;tzliche Anreize für Ausbildungsbetriebe geschaffen.
  • Die Zusch%uuml;sse zur Vermeidung von Kurzarbeit während einer Ausbildung werden attraktiver: Künftig können auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilderin oder des Ausbilders gezahlt werden. Wie bisher kann zudem die Ausbildungsvergütung bezuschusst werden.
  • All diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen. Bisher liegt die Grenze bei 249 Mitarbeitenden.
  • Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern können pauschal 1.000 € bekommen, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.
  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Mit ihr wird künftig neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt.
  • Die Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird attraktiver. Die Mindestlaufzeit wird auf 4 Wochen verkürzt, die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen. Insgesamt können bis zu 8.100 € gezahlt werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende ersatzlos.
  • Künftig können für pandemiebetroffene Unternehmen die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bezuschusst werden, maximal mit 500 €.
Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse zur Verhinderung von Kurzarbeit, den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen und die Übernahmeprämie ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Interessenten können die Förderung unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Website einfach auszufüllende Formulare mit Hinweisen und Hilfen bereit: www.bmbf.de/das-sollen-kmu-jetzt-wissen


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Beitrag vom 17. März 2021

Beziehen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld können sie im Jahr 2021 verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf mehre Punkte hin, die zu beachten sind:

Wenn Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € erhalten haben, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabefrist für alle Bürgerinnen und Bürger, die keine Steuerberatung in Anspruch nehmen, läuft bis zum 2.8.2021. Das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung und somit als steuerfrei. Bis zu einer gewissen Höhe trifft das auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld zu. Lohnersatzleistungen, zu denen etwa das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz gehören, müssen hingegen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt werden.

Der individuelle Steuersatz eines Arbeitnehmers wird nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet. Kurzarbeitergeld und eventuelle weitere Lohnersatzleistungen werden nicht in die Berechnung einbezogen. Dies kann möglicherweise zu einer Steuernachzahlung führen, da sich auf dieser Berechnungsgrundlage der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöht.


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Beitrag vom 17. März 2021

Arbeitnehmer haben keine Urlaubsansprüche für die Zeit, in der sie sich zu 100 % in Kurzarbeit befinden. Zu diesem Schluss kommt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 12.3.2021 und stützt damit ein vorangegangenes Urteil des Arbeitsgericht Essen.

Eine Arbeitnehmerin war aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 in Kurzarbeit. Für diesen Zeitraum entstehen ihr keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig in gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit zu 100 % ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um 1/12 zu kürzen.

Das LAG Düsseldorf führt in seiner Begründung aus, dass während einer 100 % Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgehoben sind. So werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.


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Beitrag vom 11. März 2021

Vor den Oberlandesgerichten in Dresden und Karlsruhe wurden Einzelfall-Entscheidungen bezüglich eventueller Mietanpassungen getroffen, die aufgrund der Bestimmungen zum Schutz vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen. Während das OLG in Dresden einer Verminderung der Kaltmiete um 50 % zustimmte, gab das OLG Karlsruhe einer Mietminderung keine Chance.

In beiden Fällen mussten Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung im ersten Corona-Lockdown vom 18.3. bis zum 19.4.2020 geschlossen bleiben. Die Zahlung der vereinbarten Miete für die jeweiligen Ladenlokale wollten beide Betreiber für den April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlen.

Das OLG Karlsruhe stellt in seinem Urteil vom 24.02.2021 fest, dass die Mietzahlung nicht einfach auszusetzen oder zu reduzieren ist. Eine allgemeine Schließungsanordnung aufgrund der pandemischen Lage genügt nicht als Begründung eines Sachmangels des Mietobjekts, der zu einer Mietminderung berechtigt. Ein "Wegfall der Geschäftsgrundlage" kommt laut dem OLG Karlsruhe zwar grundsätzlich in Frage, dieser setzt allerdings den Nachweis besonderer Umstände voraus, die im Einzelfall zu prüfen sind. Diese Umstände lagen im verhandelten Fall nicht in ausreichender Weise vor.

Demgegenüber hat das OLG Dresden in einem Urteil vom 24.02.2021 entschieden, dass ein angepasster Mietzins gezahlt werden kann, wenn auf der Grundlage von Corona-Schutzmaßnahmen eine staatliche Schließungsanordnung erlassen wurde. Das OLG Dresden geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankommt und es sich bei einer Schlieäungsanordnung um eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage handelt, die sehr wohl eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte rechtfertigt, da weder Mieter noch Vermieter diese Störung verursacht haben.

Bitte beachten Sie! Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe und Dresden haben die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.


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Beitrag vom 10. August 2020 | Update vom 25.5.2021

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten" Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 15.7.2020.

In dem entschiedenen Fall hatte die Inhaberin einer Gaststätte mit einem Versicherer vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.5.2020 - dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie - und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangte sie von der Versicherung einen Betrag von ca. 27.000 €.

Die Richter des OLG begründeten ihre o. g. Entscheidung damit, dass die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen abschließend war. Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf einschlägige Regelungen im Infektionsschutzgesetz nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Update vom 4.3.2021
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähnlich begründete Entscheidungen über Ansprüche von Gastronomen getroffen, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten. Die Gastronomen hatten bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Verträge über eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nun verorteten sie einen Leistungsfall und verlangten Leistung von den jeweiligen Versicherungen, die diese aber verweigerten. In Verfahren vor den jeweiligen Landgerichten gaben diese den Versicherungsgesellschaften recht.

Das OLG stützt nun die vorangegangenen Urteile der Landesgerichte. In der Begründung führt das OLG aus, dass die Versicherungsbedingungen jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge enthielten. Diese könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung nicht überraschend und nicht intransparent; sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand.

Update vom 25.5.2021
Das Oberlandgericht Schleswig-Holstein (OLG) entschied im Fall eines Gaststättenbetreibers, dass diesem kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zusteht, da die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen keinen Versicherungsfall darstellen.

Das OLG begründete dies mit einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Nur solche Gefahren seien demnach versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert.

Zudem ist das Corona-Virus nicht bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern in den Versicherungsbedingungen aufgeführt, daher könne auch keine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung erfolgen.


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Beitrag vom 04. März 2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Lä haben sich auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 28. März 2021 verständigt - gleichzeitig beginnen schrittweise Öffnungen. Schnelltests sollen helfen, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen.

Impfungen
Die Zahl der wöchentlichen Impfungen soll sich verdoppeln. Aktuell werden täglich bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt. Ende März/Anfang April sollen Impfungen auch bei niedergelassenen Haus- und Fachärzten angeboten werden. Arztpraxen, Impfzentren und mobile Impfteams werden dann parallel impfen. Die Impfzentren werden ihre Termine weiterhin strikt nach geltender Impf-Priorisierung vergeben. In den Arztpraxen erfolgt die Entscheidung der Priorisierung nach ärztlicher Einschätzung vor Ort, um eine flexiblere Umsetzung der Impfungen zu ermöglichen. Grundlage bleibt aber auch hier die Impfverordnung. Darüber hinaus werden Betriebsärzte im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden.

Regelmäßige Tests
Bund und Länder sehen in regelmäßigen Corona-Tests einen wichtigen Baustein, um mehr Normalität zu ermöglichen. Bis Anfang April sollen schrittweise Testkonzepte umgesetzt werden - im Bereich der Schulen, der Kinderbetreuung oder auch der Unternehmen. Allen asymptomatische Bürgerinnen und Bürger wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht.

Privaten Zusammenkünften
  • Bereits ab dem 8. März werden die Regeln für private Zusammenkünften erweitert: Der eigene Haushalt kann mit einem weiteren Haushalt zusammenkommen - jedoch auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
  • Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Region unter 35 Neuinfektionen pro Woche und 100.000 Einwohner, können 3 Haushalte mit zusammen bis zu 10 Personen zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region hingegen auf über 100, wird die Kontaktbeschränkung wieder verschärft. Eine private Zusammenkunft ist dann erneut auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person beschränkt.

Weitere Öffnungsschritte
  • Nach ersten Öffnungen im Bereich der Schulen und Friseure zum Monatsbeginn folgt ab dem 8. März ein zweiter Öffnungsschritt: Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte können mit Hygienekonzept und Kundenbegrenzung öffnen. Gleiches gilt für die noch geschlossenen, körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen - in diesen Bereichen ist jedoch ein tagesaktueller negativer Schnelltest des Kunden Voraussetzung.
  • Je nach Anzahl der Neuinfektionen haben sich Bund und Länder auf 3 weitere Öffnungsschritte verständigt. Diese berüüksichtigen auch Öffnungen im Einzelhandel, von kulturellen Einrichtungen oder im Sportbereich.
  • Die einzelnen Lockerungen der geltenden Corona-Maßnahmen, die teils in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehen stattfinden sollen, sind auf einer Sonderseite der Bundesregierung aufgeführt.

Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder finden Sie im Wortlaut als pdf-Dokument auf der Internetseite der Bundesregierung.

Folgen Sie dazu diesem Link: www.bundesregierung.de


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Beitrag vom 3. März 2021

Von wirtschaftlichen Problemen, die durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter die Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Die Beurteilung dieser muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentansatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, hat nicht stattzufinden.


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Beitrag vom 1. März 2021

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind -also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst- die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 €, 2021 wurde sie auf 3.000 € jährlich erhöht.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 €, seit 2021 sind bis zu 840 € steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.


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Beitrag vom 16. Februar 2021

Am 9.2.2021 brachte der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise in den Bundestag ein.
Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf vor:

  • Coronazuschuss
    Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €.
  • Kinderbonus
    Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbeträge findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung und wirkt sich je nach Höhe des Einkommens vermindert steuerlich entlastend aus.
  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
    Mit dem erleichterten Zugang zum SGB II hat die Bundesregierung vielen Selbstständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, eine Absicherung geboten. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31.12.2021, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, verlängert.
  • Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
    Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.
  • Verlustrückertrag
    Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden. Der Entwurf des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.
  • Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
    Der Kulturbereich ist in der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer Milliarde Euro aufgelegt.
  • Corona-Sonderregelung in der kommenden Reform des Elterngeldes
    Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wird zum 1.3.2020 eingeführt und bis zum 31.12.2021 gelten. Die Elterngeldreform tritt mit dem "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" am 1.9.2021 in Kraft.



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Beitrag vom 16. Februar 2021

Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, um Familien während der Corona-Pandemie zu unterstützen.

  • Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Dazu wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 20 Tage pro Elternteil und Kind verdoppelt; für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Wichtig: Der Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.
  • Lohnfortzahlungen: Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.3.2021.
  • Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können Familien einen Zuschlag von bis zu 205 € pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen oder dem Alter der Kinder. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31.3.2021.
  • Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 deutlich angehoben. Er mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der Betroffene muss weniger von seinem Einkommen versteuern. Er wurde von bislang 1.908 € auf 4.008 € mehr als verdoppelt. Somit wird dem höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona Rechnung getragen.
  • Elterngeldregelung: Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, wurden die Sonderregelungen für das Elterngeld bis zum 31.12.2021 verlängert. Demnach sollen Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Studium und Ausbildung: Auszubildende oder Studierende, die bereits vor der Pandemie BAföG erhalten haben, bekommen das auch weiterhin - auch wenn die Ausbildungsstätte wegen Corona geschlossen ist oder Vorlesungen an Hochschulen entfallen. Zudem wurde der Zugang zur Leistung deutlich erleichtert: Einen BAföG-Antrag zu stellen, lohnt sich demnach für viele Studierende, die bislang mit einem Nebenjob genug verdient oder von ihren Eltern unterstützt wurden und deren Einkommen wegen der Corona-Situation entfallen ist. Greift das BAföG nicht, können Studierende eine Überbrückungshilfe - bestehend aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss der Studierendenwerke und einem zinslosen Studienkredit - beantragen.



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Beitrag vom 16. Februar 2021

Für den Kulturbereich wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein zusätzliches Modul geschaffen. Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die "kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten" Hilfen von bis zu 7.500 € für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.

Mit der geplanten Regelung werden nun auch "freie", also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, wirksam unterstützt. Die freien Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben. Sie sind pandemiebedingt schon seit fast 11 Monaten weitgehend ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, da der Bühnenbetrieb seit März 2020 durch die pandemiebedingten Beschränkungen völlig zum Erliegen gekommen ist. Auch die Filmproduktion ist wegen der Corona-Krise stark zurückgegangen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.kulturstaatsministerin.de/corona-hilfen


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Beitrag vom 11. Februar 2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der haben sich auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 7. März verständigt.

Aufgrund der neuen Varianten des Coronavirus müssen die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, auch in Gebieten mit einem kontinuierlich sinkenden Infektionsgeschehen Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen reduziert das Infektionsgeschehen deutlich - es wird, sofern nicht ohnehin rechtlich vorgeschrieben, daher dringend in allen Situationen empfohlen, bei denen 2 oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen.

Öffnungsschritte müssen vor dem Hintergrund der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen. Bund und Länder werden diese in den nächsten Wochen abstimmen. Sie werden sich vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren.

Eine zügige Impfung der Bevölkerung ist die Voraussetzung, das Virus langfristig wirksam zu bekämpfen. Bund und Länder werden daher weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, so schnell wie möglich so viele Bürgerinnen und Bürger wie möglich zu impfen.

Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder finden Sie im Wortlaut als pdf-Dokument auf der Internetseite der Bundesregierung.

Folgen Sie dazu diesem Link: www.bundesregierung.de


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Beitrag vom 9. Februar 2021

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Darauf einigten sich die obersten Finanzbehörden der Länder am 25.1.2021.Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Mögliche Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinden zu richten und nur dann an das zuständige Finanzamt, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.


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Beitrag vom 22. Januar 2021

Eine von der Bundesregierung beschlossene Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich sein.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1.2.2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.


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Beitrag vom 21. Januar 2021 | *Update vom 15.3.2021*

Der neue Entwurf des Corona-Arbeitsschutzverordnung Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 20.1.2021 sieht zusätzliche, zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten vor. Laut dem Bundesministerium ist der wirksame Schutz am Arbeitsplatz ein wichtiges Instrument zum Infektionsschutz. In der Verordnung geht es um den Arbeitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Gewährung von Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist dabei ein Baustein, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30.4.2021 verlängert. Ergänzt wird sie um eine Verpflichtung der Arbeitgeber, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.

    Die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen gelten weiterhin:
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

  • Diese Regelungen kommen, zunächst befristet bis zum 30.4.2021, hinzu:
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 qm zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Fragen und Antworten (FAQ) zur Corona-Arbeitsschutzverordnung auf der Internetseite des BMAS:

Zum FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung wechseln


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Beitrag vom 20. Januar 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Frage- und Antwort-Katalog (FAQ) zum Umgang mit der Überbrückungshilfe II veröffentlicht.

Die FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen". Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen, Steuerberatende und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

Der Frage- und Antwort-Katalog trägt u. a. dazu bei, Klarheit darüber zu schaffen, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, welche Kosten als förderfähig gelten oder wie betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen sind.

Zur Internetseite "FAQ zur Überbrückungshilfe II" wechseln


FAQs zu weiteren Leistungen können Sie abrufen, in dem Sie den weiteren Links folgen:
FAQ zur ersten Förderphase (Überbrückungshilfe I)
FAQ zur November- und Dezemberhilfe
FAQ zu Beihilferegelungen



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Beitrag vom 20. Januar 2021

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 14. Februar verständigt. Da eine nachgewiesene Mutation des Virus die Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie bedroht, wollen Bund und Länder dieser Gefahr jetzt vorbeugen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs fassten bei ihren vorgezogenen Beratungen daher folgende Beschlüsse:
    Kontaktbeschränkungen gelten weiter - Maskenpflicht ausgeweitet
  • Die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern gelten zunächst befristet bis zum 14.2.2021 fort. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern soll bis dahin ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie erarbeiten.
  • Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Die Zahl der Kontakt-Haushalte sollte zudem "möglichst konstant und möglichst klein gehalten" werden. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.
  • Zusätzlich wurde vereinbart, dass künftig in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gilt. Das sind OP-Masken sowie Masken der Standards KN95 oder FFP2. Generell empfehlen Bund und Länder das Tragen medizinischer Masken auch bei engeren oder längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen.

  • Homeoffice ermöglichen
  • Um Kontakte im öffentlichen Personenverkehr zu reduzieren, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus weitgehend ermöglichen. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, soll Homeoffice angeboten werden. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen. Diese solle mindestens bis zum 15. März gelten.
  • Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sollen die Unternehmen den Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung zu stellen.

  • Schulen bis Mitte Februar geschlossen.
  • Im Bereich Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen sei eine Verlängerung des Beschlusses vom 13.12.2020 bis 14.2.2021 notwendig sowie eine restriktive Umsetzung. Danach bleiben die Schulen grundsätzlich geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt. Weiterhin wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten, für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten werde analog verfahren.

  • Schutz in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Behinderte
  • Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind, gilt für das Personal und Besuchende eine Verpflichtung zu Schnelltests. Ähnliches gilt auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

  • Gesundheitsämter stärken
  • Die Länder werden die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter verstärken, damit eine flächendeckende Kontaktnachverfolgung wieder möglich ist, bis die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen wieder erreicht ist.

  • Überbrückungshilfe III wird weiter verbessert
  • Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Die Insolvenzantragspflicht wird für betroffene Unternehmen bis Ende April ausgesetzt.

  • Einheitliches europäisches Vorgehen nötig
  • Am Donnerstag kommen die EU-Staats- und Regierungschefs zusammen, um über das weitere gemeinsame Vorgehen in der Pandemie zu beraten.



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Beitrag vom 20. Januar 2021

Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung der Überbrückungshilfe III einigen können.

Im Wesentlichen wird die Vereinfachung folgende Punkte umfassen:
  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 €), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 €.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen: Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

  • Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.


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    Beitrag vom 19. Januar 2021

    Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22.12.2020 in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

    Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung eingeschränkt. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen kann.

    Die Impfung ist nur dann nicht zumutbar, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliegt. Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten kommt es nicht an. Die vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre, denn Soldaten müssen von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen - insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.


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    Beitrag vom 18. Januar 2021 | *Update vom 25. März 2021*

    Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert. Für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden gilt u. a. folgendes:
    1. Stundung im vereinfachten Verfahren
      • Die Möglichkeit, vereinfachte Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu stellen, ist bis zum 30.6.2021 (vorher 31.3.2021) verlängert worden. Darauf haben sich die Finanzministerien der Länder verständigt. Betroffene Unternehmen müssen somit weiterhin keine strengen Voraussetzungen für Nachweise erfüllen.

        Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern stellen.
      • Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren. Es können auch über den 30.9.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
      • Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können
      • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
    2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
      • Wird dem Finanzamt bis zum 30.6.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.6.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
      • In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
      • Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
      • Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung regeln.
    3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
      • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
    4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
      • Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.



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    Beitrag vom 15. Januar 2020

    Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am heutigen Tage verkündetem Urteil entschieden. Es entsprach damit nicht den Einspruch eines selbstständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 € durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.

    Zur Urteilsbegründung hat die 20. Kammer des Gerichts ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das "Corona Soforthilfeprogramm des Bundes" und die Richtlinie "NRW-Soforthilfe 2020" gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei.

    Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbstständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 € nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Solo-Selbststauml;ndige gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal "Unternehmen in Schwierigkeiten" prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.


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    Beitrag vom 15. Januar 2020

    Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Das FAQ können Sie sich hier herunterladen.

    So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen bis zum 30.6.2021 von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.

    Download: FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesministeriums der Finanzen


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    Beitrag vom 14. Januar 2021

    Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.

    Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
    • Wer hat Anspruch?
      Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
    • Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
      Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung" für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
    • Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
      Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita (Kindertagesstätte) geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
    • Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?
      Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
    • Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
      Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.



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    Beitrag vom 14. Januar 2021

    Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten.

    Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente.

    In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.

    Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.


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    Beitrag vom 6. Januar 2021

    Die derzeit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden am 5.1.2021 bis zum 31. Januar verlängert und teilweise verschärft. Ziel bleibe es, die 7-Tage-lnzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken. So sollen die Gesundheitsämter wieder in die Lage versetzt werden, die Infektionsketten nachzuvollziehen.

    Folgendes haben Bund und Länder im Einzelnen beschlossen:
    • Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Die Länder werden alle bis zum 10.1.2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, bis zum 31.1.2021 verlängern.

    • Die bisherigen Beschlüsse für private Zusammenkünfte werden erweitert: Sie werden nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

    • Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.

    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.

    • In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

    • Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Es sollen Abschlagszahlungen möglich gemacht werden. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden im ersten Quartal 2021 erfolgen.

    • Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen. Deshalb werden Bund und Länder eine gemeinsame Initiative starten, um vorübergehend Freiwillige zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Diese Initiative soll auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe unterstützen.

    • In den bisherigen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde von einem Impfbeginn in 2021 ausgegangen. Nunmehr war es aufgrund einer frühen Zulassung des Impfstoffes von BioNTech / Pfizer und Bereitstellung der Infrastruktur durch die Länder möglich, bereits am 27.12.2020 in allen Ländern mit dem Impfen zu beginnen. Millionen Dosen des Impfstoffes wurden bis Jahresende an die Länder ausgeliefert, knapp 2,7 Millionen weitere Dosen folgen bis zum 1. Februar 2020. Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Einladungsmanagement vor Ort zu ermöglichen. Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können.

    • Das Robert-Koch-Institut prüft sorgfältig die Berichte über neue Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus, etwa in Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, den Eintrag von Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland möglichst stark einzudämmen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren.

    • Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des Beschlusses vom 13.12.2020 bis Ende Januar verlängert werden.

    • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

    • Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die frühestens nach 5 Tagen durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden kann, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen zum 11.1.2021 umgesetzt.
      Der Bund wird gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko besteht.

    • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.




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    Beitrag vom 5. Januar 2021

    Der Bundesrat hat am 18.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

    Das Gesetz enthält darüber hinaus Regelungen für Corona-bedingte Insolvenzen, damit auch diejenigen profitieren können, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. So gilt die Anwendung des Gesetzes rückwirkend für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

    Zusätzlich enthält das Gesetz einige Regelungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona Pandemie haben:
    • Hilfe für Gewerbemieter
    • Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.
    • Aktionärsbeteiligung in Pandemie-Zeiten
    • Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr 2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.



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    Beitrag vom 5. Januar 2021

    Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt.

    Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

    Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 € monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

    Die Regelung soll mit Wirkung zum 16.12.2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.


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    Beitrag vom 18. Dezember 2020

    Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30.6.2021 zu verlängern. Die Verlängerung muss von der Europäischen Kommission beihilferechtlich noch genehmigt werden. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung genehmigt hat, wird der Bund ab dem 1.1.2021 weiterhin eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro übernehmen. Mit dieser Garantie können die Kreditversicherer auch weiterhin Kreditlinien im bestehenden Umfang von über 400 Milliarden Euro absichern. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

    Im Detail verpflichten sich die Kreditversicherer im Rahmen des 30-Milliarden-Euro-Schutzschirms, ihre bestehenden Kreditlimite weitestgehend aufrecht zu erhalten und sich an den Schadenzahlungen mit 10 % zu beteiligen. Zudem überlassen sie dem Bund knapp 60 % der Prämieneinnahmen für das erste Halbjahr 2021. Auch die über die Garantie des Bundes hinausgehenden Ausfallrisiken tragen die Kreditversicherer.


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    Beitrag vom 15. Dezember 2020

    Das Programm "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesregierung wird ausgeweitet und die Zahlung von Ausbildungs- und Übernahmeprämien bis Mitte 2021 verlängert. Zunächst war dies zum Teil bis Ende dieses Jahres befristet. Das Programm steht nun mehr Ausbildungsbetriebe als bisher offen, die damit inmitten der Corona-Pandemie finanzielle Hilfen vom Bund beantragen können. So werden nun auch Unternehmen unterstützt, die in diesem Herbst Corona-bedingt mit deutlichen Umsatzeinbrüchen zu kämpfen hatten. Bislang galt das Programm nur für Firmen, die durch die erste Pandemie-Welle im Frühjahr in Schieflage geraten waren.
    • Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 % innerhalb von 2 Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten - oder in 5 zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 % in April und Mai 2020 gegenüber Vorjahr).
    • Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
    • Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24.6.2020 bis zum 31.7.2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen. Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).
    • Solche Übernahmen können bis zum 30.6.2021 gefördert werden (bisher: bis zum 31.12.2020).
    • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis Dezember 2020).
    • Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten.)
    • Darüber hinaus kann die Durchführung von Kurzarbeit für die Ausbildungsprämien auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
    Interessenten können die Förderung - auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen - unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Website einfach auszufüllende Formulare mit Hinweisen und Hilfen bereit: www.bmbf.de/das-sollen-kmu-jetzt-wissen


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    Beitrag vom 14. Dezember 2020

    Aufgrund steigender Zahlen im Verlauf der Corona-Pandemie beschlossen Bund und Ländern am 13.12.2020, dass die Kontaktbeschränkungen bestehen bleibe und der Einzelhandel bis auf Ausnahmen geschlossen wird. Von den angeordneten Schließungen sind auch Schulen und Kitas betroffen. Das Ziel ist es, die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen und eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen zu erreichen. Die bestehenden Beschlüsse bleiben bis zum 10. Januar 2021 gültig.

    Die Regelungen im Überblick:
    • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
    • Für die Weihnachtstage gilt: In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen können die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahre bedeutet.
    • Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
    • Der Einzelhandel wird ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel und der Handel mit dringend notwendigen Waren des täglichen Bedarfs.
    • Dienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Friseursalons werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie bleiben möglich.
    • Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Analog wird in Kindertagesstätten verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung bezahlten Urlaub zu nehmen.
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.
    • Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
    • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesinnenministerium wird dazu Gespräche mit den Glaubensgemeinschaften führen.
    • In den Alten- und Pflegeheimen sowie für mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal sind regelmäßige verpflichtende Tests durchzuführen.
    • Von Reisen ins In- und Ausland, die nicht zwingend notwendig sind, ist in der Zeit bis zum 10.1. abzusehen. Daran appellieren Bund und Länder eindringlich.
    • Wirtschaftsbereiche, die besonders von den Einschränkungen betroffen sind, werden weiterhin finanziell unterstützt.



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    Beitrag vom 11. Dezember 2020

    Erneut kursieren derzeit E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen "Corona-Weihnachtsbonus" für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerischen E-Mails mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es wurden keine E-Mail-Konten der Europäischen Kommission gehackt.

    Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland. Die Polizei ist informiert. Viele Empfänger der betrügerischen E-Mail haben sich bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland gemeldet, um sich über die Authentizität der Nachricht zu erkundigen. Die neuerliche Betrugsmail wird unter missbräuchlicher Verwendung des Namens des Sprechers der Europäischen Kommission in Deutschland, Reinhard Hönighaus, versendet. Die in den Kontaktdaten der Betrugsmail angegebene Faxnummer führt nach Bischofswerda/Sachsen.

    Bereits im Juli und Oktober wurden ähnliche Emails von der betrügerischen Domain eu-coronahilfe.de verschickt. Dies wurde ebenfalls umgehend bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Domain ist inzwischen gesperrt.

    Die EU-Kommission bittet Sie nicht auf solche Phishing-Emails zu reagieren und den Anhang nicht zu öffnen.

    Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen darüber finden Sie unter der von der Bundesregierung eingerichteten Webadresse ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.


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    Beitrag vom 10. Dezember 2020

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30.6.2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31.12.2020 zugesagt werden. Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.

    Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern im Umfang von 2 Mrd. Euro steht seit Mitte Mai 2020 zur Verfügung und basiert auf zwei Säulen: Mit der Säule 1 wird auf den bestehenden Kooperationen des Bundes mit KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) aufgebaut, um privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung zu stellen ("Corona Matching Fazilität"). Zudem können Wagniskapitalfonds wie "High-Tech Gründerfonds" (HTGF) oder "coparion" Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.

    Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen VC-Fonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel aus dem 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket über Landesförderinstitute - entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie z.B. Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder - an Unternehmen in Form von Mezzanin- oder Beteiligungsfinanzierungen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Mio. Euro beträgt. Die Mittelbereitstellung im Risiko des Bundes an die Landesförderinstitute erfolgt über haftungsfreigestellte Globaldarlehen durch die KfW. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bis zu 800.000 € pro Unternehmen betragen.

    In Säule 1 wurden bislang Anträge von Wagniskapital-Fondsmanagern mit einem Volumen von rd. 860 Mio. Euro bewilligt. Die Fonds wollen damit rd. 350 Start-ups finanzieren. Zur Umsetzung der Säule 2 hat die KfW bislang Globaldarlehensverträge in einem Gesamtvolumen von rund 556 Mio. Euro mit den Förderinstitutionen aus folgenden Ländern geschlossen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Finanzierungen in Mecklenburg-Vorpommern werden über die Landesförderinstitution in Thüringen abgewickelt. Die Vertragsunterzeichnungen mit den Landesförderinstituten in Hessen und im Saarland sollen in Kürze erfolgen. Einige der Landesförderinstitute planen im Zuge der Laufzeitverlängerung wegen der guten Nachfrage auch die Aufstockung ihrer Globaldarlehen mit der KfW.


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    Beitrag vom 9. Dezember 2020

    Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Münster (FG) in einem Beschluss vom 22.10.2020.

    Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 9.7.2020 klargestellt, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit als unpfändbar anzusehen ist. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf die bereits ausgezahlten Mittel zu übertragen. Auch wenn ein fiktiver Unternehmerlohn mit der Soforthilfe angesetzt wird, handelt sich dabei nicht um einen pfändbaren Lohnersatz.

    Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die ergangene Rechtsprechung auch auf die Corona-Überbrückungshilfe NRW übertragbar. Es führt dazu aus, dass die Corona-Überbrückungshilfe besonders solche Aufwendungen auffangen will, die mit beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ohne den Zugriff auf die beantragte Überbrückungshilfe wäre ein s.g. Anordnungsgrund gegeben, da die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist.


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    Beitrag vom 17. November 2020 | Update vom 14. Dezember 2020

    Die Überbrückungshilfe III

    Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Erweiterungen beziehen sich auf folgende Bereiche der Übrückungshilfe:
    • Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen
      Der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten. Die Zugangsschwelle liegt bei 50 % Umsatzrückgang für 2 aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % Umsatzrückgang seit April 2020. Dies betrifft z. B. viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten.

    • Erhöhung des Förderhöchstbetrags
      Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen wird zusätzlich die Antragsberechtigung ausgeweitet. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

    • Erweiterung des Katalogs für erstattungsfähige Kosten
      Zusätzlich sind Kosten in Höhe von bis zu 20.000 € für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen erstattungsfähig. Des Weiteren sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

    • Besondere Anerkennung von Abschreibungen
      Kosten für Abschreibungen werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.

    • Förderung für die Reisebranche wird erweitert
      Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

    • Förderung der Veranstaltungs- und Kulturbranche
      Für den Zeitraum März bis Dezember 2020 können Ausfallkosten geltend gemacht werden. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Sonderfonds ermöglichen Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen und sollen das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Die Details werden derzeit erarbeitet.


    Die Neustarthilfe für Soloselbstständige

    Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

    • Wer ist antragsberechtigt?
      Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

    • Wie hoch ist die Neustarthilfe?
      Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 €.
      Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrundegelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
      Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
      Beispiele:

      Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max 25 %)
      ab 34.286 € 20.000 € und mehr 5.000 € (Maximum)
      30.000 € 17.500 € 4.375 €
      20.000 € 11.666 € 2.917 €
      10.000 € 5.833 € 1.458 €
      5.000 € 2.917 € 729 €

    • Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?
      Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
      Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

      Bitte beachten Sie: Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

      Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

      Beispiel: Bei 75 % durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 € Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

      Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt
    • .
    Ergänzung am 14.12.2020:

    Durch die Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13.12.2020 wurden weitere Beschlüsse gefasst, die auch die Unterstützung der Wirtschaft betreffen.
    • Danach soll es für die von der Schließung betroffenen Unternehmen Abschlagszah-lungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
    • Für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen soll es verbesserte Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 € geben um Beschäftigung zu sichern.
    • Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
    • Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.

    • Anmerkung: Über die vorgesehenen Verbesserungen werden wir Sie über die aktuellen Informationsschreiben auf dem Laufenden halten, sobald uns konkretere Informationen vorliegen.



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    Beitrag vom 2. Dezember 2020

    Seit dem 25.11.2020, kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") beantragt werden. Diese Hilfe wird als sog. "Dezemberhilfe" verlängert. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.
    1. Wer ist antragsberechtigt?
      Antragsberechtigt sowohl für die November als auch die Dezemberhilfe sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind, also solche Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

      Antragsberechtigt sind auch Hotels und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt stark betroffen sind. Dazu gehören Unternehmen, die zwar nicht direkt aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung, aber faktisch in den Monaten November und Dezember dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Dies gilt für alle Unternehmen, die 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, z. B. eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet. Für Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten gibt es Sonderregelungen.

    2. Höhe der Dezemberhilfe
      Von diesen Schließungen Betroffene erhalten danach Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020. Hilfen oberhalb von 4 Mio. € bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

    3. Antragstellung
      Der Antrag erfolgt wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.



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    Beitrag vom 26. November 2020 (Update vom 7.12.2020)

    Bund und Länder verständigten sich auf eine bundesweite Verlängerung, der am 28. Oktober getroffenen Maßnahmen zunächst bis zum 20. Dezember 2020. Am 02. Dezember verständigten sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder auf eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021.

    Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen - insbesondere die Gastronomie. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund und Länder appellieren an die Bürger, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden -insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland. Die finanzielle Unterstützung für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt. Die Novemberhilfe wird in den Dezember verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.

    Darüber hinaus wurden, angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten, weitere Maßnahmen vereinbart, die ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollen.

    Maßnahmen und Verschärfung ab dem 1.12.2020:
    • Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen
    • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.
    • Erweiterte Maskenpflicht
    • Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. So gilt künftig an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen ist sie künftig vorgeschrieben. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen.
    • Gesonderte Regeln für Weihnachtstage
    • Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23.Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich - Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf, wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren.
    • Erweiterte Maßnahmen für Hotspots
    • Bund und Länder verweisen auf die bereits beschlossene Hotspot-Strategie, nach der ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen. Grundsätzlich behält das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen jedoch höchste Bedeutung.
    • AHA+AL-Regeln weiter beachten
    • Bund und Länder betonen, dass es weiterhin dringend erforderlich ist, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen stattfinden, sind stets die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarn-App, Lüften) einzuhalten.

    Da es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Cronona-Pandemie geben kann, ist es ratsam, sich auf der Internetseite der Bundesregierung über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren: Hier finden Sie die Coronavirus-Seite Ihres Bundeslandes.


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    Beitrag vom 24. November 2020

    Studierende aus dem In- und Ausland an staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können ab November zur Linderung von pandemiebedingten Notlagen wieder eine Überbrückungshilfe in Form eines Zuschusses beim regional zuständigen Studierenden- bzw. Studentenwerk beantragen. Die Hilfe soll im gesamten Wintersemester gewährt werden. Das KfW unterstützt mit Zuschüssen und zinsfreien Studienkrediten.

    Die Wiedereinsetzung der studentischen Überbrückungshilfe reiht sich ein in die Maßnahmen der Bundesregierung, um finanzielle Belastungen infolge der vom Bund und den Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie abzumildern. Aufgrund der Schließung etwa von gastronomischen Betrieben oder von Kultureinrichtungen muss davon ausgegangen werden, dass sich Erwerbsmöglichkeiten von Studierenden ab November verschlechtern und so erneut pandemiebedingte Notlagen entstehen.

    Der Zuschuss wird monatlich zugesagt bis zu einer Höhe von 500 €. Eine Beantragung ist seit dem 20.11.2020 wieder möglich und kann für den Monat November wie gehabt über die bundesweit geltende, etablierte IT-Plattform im reinen Onlineverfahren erfolgen. Jegliche an die Studenten- und Studierendenwerke, das Deutsche Studentenwerk oder das BMBF postalisch oder per E-Mail eingesandten Unterlagen werden nicht bearbeitet und können nicht zurückgesandt werden. Jegliche an die Studenten- und Studierendenwerke, das Deutsche Studentenwerk oder das BMBF postalisch oder per E-Mail eingesandten Unterlagen werden nicht bearbeitet und können nicht zurückgesandt werden.

    Weitere Informationen zu den Studienkrediten der KfW: www.kfw.de/Studienkredit-coronahilfe
    FAQ des BMBF zu den Überbrückungshilfen: www.bmbf.de/Überbrückungshilfe-für-Studierende


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    Beitrag vom 17. November 2020

    Vor dem Hintergrund, dass sich derzeit nicht präzise vorhersagen lässt, ob die am 2.11. beschlossenen Maßnahmen ausreichen, um die Zahl der Neuinfektionen zügig wieder zu senken,appelieren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in einer erneuten Videoschaltkonferenz am 16.11.2020 an die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden Regeln einzuhalten:
    1. In Zeiten hoher Infektionszahlen besteht ein Infektionsrisiko überall dort, wo Menschen sich begegnen. Deshalb ist es notwendig, alle nicht erforderlichen Kontakte unbedingt zu vermeiden und dort, wo Begegnungen erforderlich sind, die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten. Deshalb kommt es in dieser Phase der Pandemie darauf an, dass Bürgerinnen und Bürger tatsächlich auch im privaten Bereich jenseits von Ge- und Verboten ihre privaten Kontakte in den kommenden Wochen noch einmal deutlich reduzieren, indem
      • a) Personen mit Atemwegserkrankungen die seit Oktober wieder eingeführte Möglichkeit, sich telefonisch bei ihrer ärztin bzw. ihrem Arzt krankschreiben lassen können, nutzen. Zuhause zu bleiben bis die akuten Symptome abklingen und sich auszukurieren ist medizinisch für die Heilung sinnvoll, auch wenn keine zusätzliche ärztliche Behandlung erforderlich ist. Die Ärztin bzw. der Arzt bespricht mit den Betroffenen auch, ob die Krankheitszeichen, insbesondere bei Fieber oder der Beeinträchtigung von Geruchs- oder Geschmackssinn, so relevant sind, dass eine Testung, Untersuchung oder eine weitergehende Behandlung erforderlich sind. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der Telefonnummer 116117 immer erreichbar.
      • b) sie auf private Feiern gänzlich verzichten.
      • sie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf einen festen weiteren Hausstand beschränken, das schließt auch Kinder und Jugendliche in den Familien mit ein.
      • c) sie auf freizeitbezogene Aktivitäten und Besuche in Bereichen mit Publikumsverkehr sowie nicht notwendige private Reisen und touristische Tagestouren verzichten.
      • d) sie auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr oder nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln verzichten.
      • e) sie Besuche insbesondere bei älteren und vulnerablen Personen nur dann unternehmen, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind und sich in den Tagen davor keinem besonderen Risiko ausgesetzt haben.

    2. Bund und Länder betonen auch in dieser Phase der Pandemie die große Bedeutung der Hotspot-Strategie. Während der aktuellen Beschränkungsmaßnahmen zeigt sich in den unterschiedlichen Regionen in Deutschland, dass die Maßnahmen dort, wo das Infektionsgeschehen vergleichsweise gering ist, schnell zu einer Abschwächung des Infektionsgeschehens führen, während in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen die Infektionszahlen teilweise weiter steigen. Deshalb ist es weiter wesentlich, dass in den Hotspots über die bundesweiten Maßnahmen hinaus zügig weitergehende Schritte bezogen auf das jeweilige Infektionsgeschehen eingeleitet werden, um dieses wirksam zu reduzieren.

    3. Gerade angesichts des Umstandes, dass eine vollständige Kontaktnachverfolgung in zahlreichen Hotspots nicht mehr vollständig möglich ist, sollen bei Ausbruchsgeschehen, die in einem bestimmten Cluster (z.B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) auftreten, die bewährten Maßnahmen Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Testung in Bezug auf das Kontakt- bzw. Ausbruchscluster ergriffen werden. Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie Arbeitsplatz-Umgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.

    4. Bund und Länder haben am 28. Oktober beschlossen, trotz des dynamischen Infektionsgeschehens Schulen und Betreuungseinrichtungen nicht zu schließen. Verlässliche Betreuung dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bildung ist essenziell für die Zukunftschancen der jungen Generation. Deshalb genießt die Offenhaltung von Einrichtungen im Präsenzunterricht in diesem Bereich mit hohem Infektionsschutzniveau eine wichtige politische Priorität.

    5. Wirksame Impfstoffe sind für die Bewältigung der Pandemie ein zentraler Baustein. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird es im 1. Quartal 2021 mindestens einen wirksamen zugelassenen Impfstoff geben. Bei bestmöglichem Verlauf der Studien und der Zulassung kann zeitnah zu ersten Lieferungen von Impfstoffen an die Länder kommen. Um darauf vorbereitet zu sein, werden die Länder die geplanten Impfzentren und -strukturen so vorhalten, dass eine kurzfristige Inbetriebnahme möglich ist.

    6. Die gestiegenen Infektionszahlen haben leider auch zu einem Anstieg der Infektionen und Infektionsrisiken bei den über 65-Jährigen und bei wegen bestimmter Vorerkrankungen besonders vulnerablen Gruppen geführt. Deren Schutz ist seit Beginn der Pandemie eines der Kernanliegen unserer Politik. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen jeweils entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Mit Beginn des Winters im Dezember werden sich die Bürgerinnen und Bürger noch mehr zunehmend in geschlossenen Räumen aufhalten. Um das Risiko einer Ansteckung für die besonders vulnerablen Gruppen zu reduzieren, wird der Bund auf Basis einer vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassenen Rechtsverordnung ab Anfang Dezember für diese vulnerablen Gruppen eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken (rechnerisch eine pro Winterwoche) gegen eine geringe Eigenbeteiligung ermöglichen. Zur Definition der besonders vulnerablen Gruppen wird der Gemeinsame Bundesausschuss durch Stellungnahme einbezogen; für einen bestmöglichen Alltagsgebrauch werden praktische Hinweise des RKI unter Beteiligung des BfArM entwickelt. Die Kosten für diese einmalige Abgabe von FFP2-Masken übernimmt der Bund.

    7. Aufgrund der gestiegenen Neuinfektionszahlen ist zeitversetzt, aber erwartbar auch der intensivmedizinische Behandlungsbedarf enorm gestiegen. Dies erfordert eine tagesaktuelle vorausschauende Planung: Im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 30.04.2020 haben die Länder die Aufgabe übernommen, die regionale Steuerung der intensivmedizinischen Kapazitäten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten vorzunehmen. Der Bund hat dazu Ende April ein kriterienbasiertes Konzept vorgelegt und betreibt zudem das DIVI-IntensivRegister als digitales Tool zur Unterstützung der Steuerung durch die Länder. Da es regional zunehmend notwendig wird, planbare Operationen und Behandlungen zu verschieben, um ausreichend Personal-, Betten- und Intensivkapazitäten für COVID-19-Patienten bereit zu halten, ist für die beteiligten Krankenhäuser in diesen Regionen eine finanzielle Absicherung notwendig. Die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben sich diese Vorschläge zu eigen gemacht und diese gesetzgeberisch durch Änderungsanträge zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz umgesetzt. Falls Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 zustimmen, gibt dies den besonders geforderten Krankenhäusern sehr zeitnah die erforderliche finanzielle Sicherheit.

    8. Um die engagierten Beschäftigten in den Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Dies sind insbesondere
      • a) SORMAS (Surveillance Outbreack Response Management and Analysis System) zum besseren Management der Kontaktpersonen und Kontaktketten
      • b) ein digitales Symptomtagebuch zur viel weniger arbeitsaufwendigen und ressourcenschonenden Betreuung und Verwaltung der isolierten und quarantänisierten Personen; es soll nun Zug um Zug in SORMAS integriert werden
      • c) CovBot als KI-gestützter Telefonassistent zu einer relevanten Entlastung der Telefonleitungen der Gesundheitsämter
      • sowie
      • d) die stark beschleunigte Umsetzung von DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz) zur sicheren, schnellen und bundeseinheitlichen digitalen Meldung und Informationsverarbeitung positiver SARS-CoV-2-Errergernachweise.

    9. Die Corona-Warn-App (CWA) hilft Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und zu unterbrechen. Sie ist, gerade in der zweiten Welle des Infektionsgeschehens, eine wertvolle Ergänzung zur Arbeit der Gesundheitsämter. Fast alle Labore und über 90 % der Sars-CoV-2-Laborkapazitäten sind an die CWA angeschlossen. Über 500.000 Testergebnisse wurden so in der vergangenen Woche über die CWA digital und somit signifikant beschleunigt zur Verfügung gestellt. Jeden Tag warnen aktuell bis zu 3.000 Nutzer der CWA, die ein positives Testergebnis bekommen haben, andere Nutzer und helfen so Infektionsketten zu durchbrechen. Mit diesen Funktionen und rund 22,5 Millionen Downloads ist die CWA eine der erfolgreichsten Warn-Apps europaweit. Seit Beginn wird die CWA, wie üblich bei softwarebasierten Technologien, kontinuierlich weiterentwickelt. Zuletzt mit der optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch wird der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs werden aktuell geprüft und wenn möglich zeitnah in 2021 umgesetzt.
    Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.


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    Beitrag vom 13. November 2020 - Update vom 4.2.2021

    Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden bis zum 31.12.2021 verlängert. Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach ist beispielsweise die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

    Darüber hinaus erhalten erwachsene Grundsicherungsempfänger aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €.

    Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

    Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

    Ebenfalls bis zum 31.3.2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Soziale Dienstleister erhalten dadurch finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen. Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht mehr ausgeschlossen werden können.

    Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:
    • Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz tatsächlich beeinträchtigt ist.
    • Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
    • Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.
    Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Höhe der Regelbedarfsstufen neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu zu ermitteln.
    Ab dem 1.1.2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.
    Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.


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    Beitrag vom 10. November 2020

    Bei Mietverhältnissen liegt das Verwendungsrisiko nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich bei dem Mieter. Zu den typischen Risiken, die ein Gewerbemieter zu tragen hat, gehört das Risiko, mit dem Mietobjekt keinen Gewinn zu erzielen, mit dem u. a. die Miete für das Gewerbeobjekt finanziert wird. In der Corona-Pandemie überwiegen hierzu derzeit 2 Risikoszenarien:

    Behördliche Zwangsschließung
    Der Mieter hat Umsatzeinbußen zu verkraften, die durch die behördlich angeordnete Schließung eines Ladengeschäfts während des Corona-Lockdowns drohen und seine Mietzahlungen beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat zwar mit Wirkung zum 1.4.2020 eine Kündigungssperre zu Gunsten von Mietern und Gewerberaummietern eingeführt. Die Zahlungsverpflichtung der Mieter wird davon allerdings nicht berührt.

    Freiwillige Büroraumschließung
    Während der Corona-Pandemie haben sich viele Arbeitgeber entschieden ihre Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken. Noch immer sind viele Büroflächen ungenutzt. Trotzdem hat ein gewerblicher Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn er die Büroräume freiwillig schließt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar eine Anpassung des Vertrages möglich. Diese kommt hier allerdings nicht in Betracht, denn der Mieter trägt das Risiko, dass die Nutzung der Räume aufgrund der Corona-Pandemie stark eingeschränkt wird.




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    Beitrag vom 9. November 2020

    Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

    Ab kommendem Montag, dem 9.11.2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

    Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

    Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
    • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
    • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
    • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
    • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
    • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
    • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
    • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
    Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. Euro erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. Euro Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.


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    Beitrag vom 2. November 2020 | Update vom 13. November 2020: Verfahren der Abschlagszahlung steht

    Die Bundesregierung ergänzt die bestehenden Hilfsprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden. All diese umfassenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Betroffene trotz aller Härten stark durch die Krise kommen.

    Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen. Um sie angesichts der erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen geleistet. Die Hilfe für den Monat November 2020 - die sg. Novemberhilfe - bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

    Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
    1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

    2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
      • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
      • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
        Verbundene Unternehmen - also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten - sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält - hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

    3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

      Zuschüsse über 1 Million Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

      Die Soloselbstständigen können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

    4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

    5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

      Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsä,tze des Außerhausverkaufs - für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt - herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

      Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 €Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 € durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 € Novemberhilfe (75 % von 8.000 €), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 € (25 % von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

    6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

    7. Auszahlung: Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium am 12.11.2020 geeinigt. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

    8. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
      1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
      2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
      3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
      4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
      5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

      Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
    Weitere Informationen zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe


    Weitere Hilfen, die in Anspruch genommen werden können:

    KfW-Schnellkredite
    • Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

    • Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de
    Überbrückungshilfe (II)
    • Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.

    • Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.



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    Beitrag vom 2. November 2020

    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichte am 30.10.2020 eine neue Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" zur Förderung einer vorübergehenden Auftrags- und Verbundausbildung. Die Maßnahme vervollständigt das Bundesprogramm, das Ausbildungsbetriebe und Auszubildende in der Corona-Pandemie unterstützen soll.

    Mit der neuen Förderrichtlinie können ab November auch die Auftrags- und Verbundausbildungen noch einmal extra gefördert werden: Kleine und mittlere Unternehmen sowie Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende zeitweise übernehmen, erhalten eine Prämie von 4.000 €. Damit können sie den Auszubildenden eine berufliche Perspektive bieten, die ihre Ausbildung zeitweise nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb fortsetzen können, weil dieser in besonderer Weise durch die Pandemie betroffen ist. Mit dieser Maßnahme soll Auszubildenden eine Möglichkeit gegeben werden, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschlieöen. Bei einer Auftragsausbildung werden einzelne Teile einer Ausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebes durchgeführt. In einer Verbundausbildung bilden Betriebe gemeinsam mit anderen Unternehmen oder Bildungsträgern Auszubildende aus.

    Ab Anfang November 2020 kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) www.kbs.de/bpa beantragt werden. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn das ursprünglich ausbildendende KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist.


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    Beitrag vom 29. Oktober 2020

    Neue Corona-Maßnahmen zum 2.11.2020 beschlossen. Am 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

    Ab dem 2.11.2020 treten die zusätzlichen Maßnahmen bundesweit in Kraft. Sie sind befristet bis Ende November. Nach Ablauf von 2 Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und ggf. notwendige Anpassungen vornehmen. Auf folgende Beschlüsse haben sich Bund und Länder unter anderem verständigt:

    • Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
    • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, jedoch in jedem Fall mit maximal 10 Personen (Kontaktbeschränkungen).
    • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
    • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören unter anderem Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen - mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
    • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
    • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
    • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause, sowie der Betrieb von Kantinen.
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetikstudios und Massagepraxen werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygiene-Auflagen geöffnet.
    • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen insgesamt geöffnet.
    • Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
    • Der Bund wird die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.
    • Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen.
    • Regelungen zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
    • Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken.
    Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

    Die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut können Sie hier herunterladen.

    Schaubild




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    Beitrag vom 26. Oktober 2020

    Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben am 03.9.2020 ein Konzept für eine Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus vorgestellt. Es sieht die Bereitstellung von 100 Millionen Euro für die Zahlung von Prämien von bis zu 1.000 € an durch die Versorgung von Corona-Patienten besonders belastete Pflegekräfte vor. Anspruch und Höhe sollen die Krankenhausträger definieren. Grundlegend sollen Pflegekräfte im Sinne der "Pflege am Bett" begünstigt werden. Der Bonus ist steuerfrei. Auch Sozialversicherungsabgaben müssen für diesen Bonus nicht gezahlt werden.

    Die Mittel aus dem 100-Millionen-Euro-Topf werden den Krankenhäusern zugewiesen, die bis zum 30.9.2020 eine bestimmte Mindestzahl von Corona-Fällen vorweisen. Damit ist der Grad der Betroffenheit eines Krankenhauses durch die Pandemie ausschlaggebend für die Einbeziehung in das Konzept. Die Zuordnung der Mittel für Corona-Prämien auf anspruchsberechtigte Krankenhäuser soll anhand von objektiven Kriterien zielgenau zu je 50 % nach pandemiebedingter Belastung und bedarfsgerecht nach vorhandenem Pflegepersonal ausgestaltet werden.

    Den Beschäftigten in der Altenpflege war eine Corona-Prämie bereits ausgezahlt worden.


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    Beitrag vom 26. Oktober 2020

    Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind seit dem 19.10.2020 bundesweit wieder möglich. Auf diese Sonderregelung, die zunächst bis zum Jahresende gelten soll, hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss verständigt. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.


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    Beitrag vom 22. Oktober 2020

    Im Rahmen von NEUSTART KULTUR, einer Sammlung verschiedener Förderprogramme zur Überwindung der Folgenden der Corona-Pandemie in der Kultur, erhalten nun die mehr als 200 künstlerisch selbst produzierenden und Kunst vermittelnden Privattheater in Deutschland eine Unterstützung in einer Gesamthöhe von bis zu 30 Millionen Euro.

    Das zusammen mit dem Deutschen Bühnenverein konzipierte Förderprogramm soll den Privattheatern im krisenbedingten Spielbetrieb helfen und stärkt so auch die private Kulturwirtschaft. Gefördert werden bis zu 80 % der Ausgaben für das künstlerische Personal in der Spielzeit 2020/2021. Der Zuschuss kann maximal 140.000 € betragen.

    Projektträger ist der Deutsche Bühnenverein, die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen ab dem 9.11.2020 unter www.buehnenverein.de bereit. Zusätzlich bietet der Bühnenverein Beratung zur Antragstellung an. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden und einen regelmäßigen Spielbetrieb über mindestens zwei Spielzeitenvorweisen können oder in der Theaterstatistik des Deutschen Bühnenvereinsaufgeführt werden.

    Durch NEUSTART KULTUR haben bereits Galerien und Freie Darstellende Künste (siehe Blog-Beitrag vom 07.10.2020) sowie Kulturzentren, Literaturhäuser, sozikulturelle Zentren und Theater (siehe Blog-Beitrag vom 3.9.2020) Unterstützung durch den Bund erfahren.

    Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung zum Nachtragshaushalt 2021 am 21.4.2021 beschlossen, dass die Laufzeiten der einzelnen Förderlinien des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR bis Ende 2022 verlängert werden. Damit stehen die NEUSTART KULTUR Hilfsprogramme Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen auch bei weiteren Verschiebungen wirksam zur Verfügung.

    Weitere Information finden Sie unter:
    www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur


    Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
    Beitrag vom 21. Oktober 2020

    Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen bis zum 30.6.2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen.

    Dank dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden.

    Normalerweise gelten Geschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen für Exporte in diese Länder als "marktfähig", so dass eine Absicherung durch staatliche Exportkreditversicherungen nicht zulässig ist. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun weiter bis zum 30.6.2021 ausgesetzt. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

    Die frühzeitige Verlängerung der Ausnahmeregelungen durch die Europäische Kommission war ein besonderes Anliegen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Sie stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Exportwirtschaft in der aktuellen Krise dar. Aufgrund fehlender Absicherungsmöglichkeiten für "marktfähige Risiken" seitens der privaten Versicherungswirtschaft sind Exporteure in der aktuellen Situation in besonderem Maße auf staatliche Absicherungsmöglichkeiten in diesem Bereich angewiesen. Diese stehen nun weiterhin zur Verfügung.


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    Beitrag vom 21. Oktober 2020

    Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt eine Erleichterung bei den Antragsfristen für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten und für Unternehmer aus Drittstaaten, die einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer stellen.
    Umfassende Informationen sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zu finden:

    Für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten

    Für Unternehmer aus Drittstaaten


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    Beitrag vom 16. Oktober 2020

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

    Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es in Bezug auf die Corona-Krise darauf ankomme, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.


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    Beitrag vom 15. Oktober 2020

    Bitte beachten Sie auch den Beitrag vom 29.10.2020 "Neue Corona-Maßnahmen zum 2.11.2020 beschlossen".

    Am 14.10.2020 berieten sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten*innen über die neue Lage zur Corona-Pandemie. Zu deren Bekämpfung wurden erneut weitreichende Maßnahmen beschlossen. Den gefassten Beschluss können Sie über den nachfolgenden Link downloaden.

    Download: Konferenzbeschluss vom 14.10.2020


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    Beitrag vom 15. Oktober 2020

    Reiseveranstalter zahlen Prämie für staatliche Absicherung
    Statt der sofortigen Rückerstattung können Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie Reisenden einen Gutschein anbieten. Der Reisegutschein ist gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend staatlich abgesichert. Dafür müssen die Veranstalter eine Garantieprämie zahlen. Eine vom Kabinett beschlossene Verordnung regelt die Einzelheiten.

    Das Gesetz zur freiwilligen Gutscheinlösung ist zum 31.6.2020 in Kraft getreten. Es gilt für Pauschalreisen, die vor dem 8.3.2020 gebucht wurden. Reisegutscheine, die Reiseveranstalter für vor dem 8.3.2020 gebuchte Pauschalreisen anbieten können, sind gegen Insolvenz des Veranstalters ergänzend staatlich abgesichert. Die Garantieprämien, die vom Veranstalter getragen werden, werden für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 0,15 % und

    für alle übrigen Unternehmen auf 0,25 % des ausgegebenen Gutscheinwerts festgesetzt. Die ergänzende staatliche Absicherung der Gutscheinlösung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts dar. Die genannte Prämienzusicherung durch die Veranstalter war dabei die Voraussetzung der EU-Kommission zur Genehmigung. Ein wesentlicher Teil des Gutscheinwerts ist bereits über die bestehende Insolvenzsicherung für Pauschalreisen abgesichert, die staatliche Absicherung greift somit nur ergänzend.

    Mitteilungspflicht für Reiseveranstalter
    Die Prämien werden durch das Bundesamt für Justiz erhoben. Für die Reiseveranstalter bestehen Mitteilungspflichten, damit die Prämienhöhe im Einzelfall berechnet werden kann. Die Garantieprämien werden unabhängig vom tatsächlichen Eintreten der staatlichen Absicherung erhoben. Sie gelten für alle Gutscheine, die seit Inkrafttreten der Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht am 31.7.2020 ausgegeben, umgetauscht oder angepasst wurden.

    Mit der ergänzenden staatlichen Absicherung der Reisegutscheine wurde eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 13.5.2020 aufgegriffen. Sie soll neben der Verringerung des finanziellen Risikos für Reisende die Attraktivität der Gutscheine steigern und die Liquiditätslage der betreffenden Unternehmen verbessern.


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    Beitrag vom 12. Oktober 2020

    Die Europäische Kommission will den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie bis zum 30.6.2021 verlängern und seinen Geltungsbereich anpassen. Einen entsprechenden Vorschlagsentwurf hat sie am 5.10.2020 den Mitgliedstaaten vorgelegt. Wie bereits bei der Annahme des Befristeten Rahmens im März 2020 angekündigt, prüft die Kommission nun, ob der Rahmen aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen über seine derzeitige Geltungsdauer (31.12.2020) hinaus verlängert werden sollte. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Vorschlagsentwurf zur Stellungnahme übermittelt, der insbesondere Folgendes vorsieht:
    • Die derzeit geltenden Bestimmungen des Befristeten Rahmens (auch jene für Liquiditätshilfen) sollen mit denselben Obergrenzen um sechs Monate bis zum 30.6.2021 verlängert werden. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere auch dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb geschützt werden.

    • Der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens soll ausgeweitet werden, um der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und den Bedürfnissen der Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen Rechnung zu tragen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, einen Beitrag zu den nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen zu leisten. Diese Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen.

    • Die Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens sollen angepasst werden, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Nach den vorgeschlagenen Änderungen könnte der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen, wobei die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten würden.
    Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

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    Beitrag vom 7. Oktober 2020 (Update vom 02.11.2020)

    Unterstützung für Galerien

    Der Bund stellt für Galerien 16 Millionen Euro aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR bereit. Ab sofort können die Fördermittel für Ausstellungen und digitale Vermittlungsprojekte im Bereich der zeitgenössischen Kunst beantragt werden, wenn sie im Zeitraum von Januar bis Ende Mai 2021 stattfinden sollen. Darunter fallen z. B. Ausgaben für Transporte, Versicherung, Drucksachen, zusätzliches Personal und Online-Präsentation. Des Weiteren können Zuschüsse für projektbezogene Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte und Vorträge beantragt werden.

    Antragsberechtigt für die Förderung sind hauptberuflich geführte Galerien mit Sitz in Deutschland, die seit mindestens drei Jahren bestehen und regelmäßig Ausstellungen durchführen. Die Höchstfördersumme beträgt 35.000 €, die Mindestantragssumme 5.000 €. Der erforderliche Eigenanteil für die Galerien beträgt 10 %., dieser kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) erbracht werden.

    Unterstützung für Freie Darstellende Künste

    Eine weitere Förderung des Bundes kommt den Freien Darstellenden Künsten zu Gute. Im Rahmen des Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR wird das Maßnahmenpaket #TakeThat mit bis zu 65 Millionen Euro unterstützt. Das Programm umfasst künstlerische Projekte, strukturbildende Maßnahmen sowie Vorhaben zur Publikumsentwicklung, zu Kooperationen und zum Wissenstransfer. Freie Ensembles, Einzelkünstlerinnen und -künstler, Produktionsstätten und -büros, Netzwerke und Festivals aus allen Sparten der Freien Darstellenden Künste können ab sofort in fünf verschiedenen Fördermodulen Mittel beantragen, um ihren Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen wieder aufzunehmen.

    Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellenden nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Zudem müssen sie seit mindestens 2 Jahren professionell in den Freien Darstellenden Künsten tätig sein und ihren Sitz in Deutschland haben.

    Antragstellung für die Förderungen

    Die Anträge für die Förderung von Galerien können vom 1. bis ursprülich zum 31.10.2020 bei der Stiftung Kunstfonds unter www.kunstfonds.de gestellt werden.

    Diese Frist wurde nun bis zum 15.11.2020 verlängert.

    Ende November entscheidet eine unabhängige Fachjury über die Vergabe der Förderungen.

    Die Anträge für Freie Darstellende Künste für die ersten #TakeThat-Programme können ab dem 01.10.2020 gestellt werden. Ausgearbeitet wurde das Programm des Bundes zusammen mit dem Fonds Darstellende Künste e.V. Die Antragsunterlagen und Fördergrundsätze stehen unter www.fonds-daku.de/takethat/ bereit. Der Fonds bietet auch Beratung zur Antragsstellung an.

    Weitere Informationen zum Programm NEUSTART KULTUR finden Sie unter www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur .

    Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung zum Nachtragshaushalt 2021 am 21.4.2021 beschlossen, dass die Laufzeiten der einzelnen Förderlinien des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR bis Ende 2022 verlängert werden. Damit stehen die NEUSTART KULTUR Hilfsprogramme Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen auch bei weiteren Verschiebungen wirksam zur Verfügung.

    Weitere Information finden Sie unter:
    www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur


    Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
    Beitrag vom 5. Oktober 2020

    Die Bundesregierung hat im Jahr 2020 verschiedene Hilfspakete zur besseren Überwindung der durch die Corona-Pandemie verursachten Schäden auf den Weg gebracht. Diese sind jedoch teilweise so ausgestaltet, dass sie sich zukünftig als Belastung erweisen können. Es gilt daher eventuell nachträgliche Belastungen einzuplanen.

    Corona-Soforthilfen/Überbrückungshilfen: Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Des Weiteren müssen die Soforthilfen als Betriebseinnahmen verbucht werden, mit dem Ergebnis, dass die Steuerlast im Jahr 2021 steigen kann. Das gilt auch für die ab Juni 2020 beanspruchte Überbrückungshilfe.

    Stundung von Steuerzahlungen: Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll hier i. d. R. verzichtet werden. Des Weiteren können die betroffenen Steuerpflichtigen neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

    Hier gilt zu beachten, dass die Steuer nur aufgeschoben, nicht aufgehoben wird. Entsprechend ist einzuplanen, dass sich die Posten summieren und vom Finanzamt Steuern später eingefordert werden.

    Aufstockung des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergelt von bis zu 60 % bzw. 67 % bei Steuerpflichtigen mit Kindern ist steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld bis auf 80 % bzw. 87 % aufstocken; auch diese Aufstockung bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Dieser Lohnersatz unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen werden zu den übrigen Einkünften dazugerechnet und können den Steuersatz und damit die Steuerbelastung erhöhen.

    Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung: Eltern haben einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu 10 Wochen und Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Auch diese Einnahmen unterfallen dem Progressionsvorbehalt und können die Lohnsteuerlast erhöhen.

    Entfernungspauschale: Homeoffice erspart auch Ausgaben für den Weg zur Arbeit. Dafür fällt natürlich auch in der nächsten Steuererklärung die Pendlerpauschale geringer aus als die, mit der man u. U. gerechnet hat. Die vorweggenommene Steuerersparnis wird dann im nächsten Jahr entsprechend geringer ausfallen.


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