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TERMINSACHE: Aufrüstung der Kassensysteme mit einer "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE)


Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 - ohne Zustimmung des BMF - verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020 mit einer TSE auszurüsten. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet. So regelt das Land Niedersachsen z. B. die Voraussetzungen wie folgt:
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geld­buße geahndet werden kann. Im Idealfall sollte also dafür gesorgt werden, dass die TSE bis zum 30.9.2020 eingebaut und betriebsbereit ist!

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