Aktuelles

Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen


Noch immer werden Urteile von den Gerichten entschieden, die durch Corona veranlasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanzgericht (FG) Münster.

Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.

Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 08031 35199-50

SONDERINFO